Rechtsunsicherheit nach Torunfall und Urteil

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Rechtsunsicherheit nach Torunfall und Urteil
Bericht des Westfalenblatt vom 28.01.2015

Kreis Höxter(üke). Ein Urteil aus der vergangenen Woche hat in den Fußballvereinen und insbesondere bei Juniorentrainern Diskussionen und sehr große Rechtsunsicherheit ausgelöst.

Der Hintergrund: Im Verfahren gegen einen ehrenamtlich tätigen Fußball-Jugendtrainer des FC Augustdorf hat das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen (das WB berichtete in seiner Ausgabe am Donnerstag, 22.Januar).

Die Vorgeschichte: Im Januar 2013 ist einem D-Jugendspieler währendeines Hallenturniers in einem Nebenraum ein ungesichertes Tor auf den Kopf gefallen, wodurch das Kind schwere Verletzungen (Schädelbasisbruch) erlitten hat.
Der Angeklagte erhielt eine Strafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu jeweils 50 Euro (2000 Euro), die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zudem muss er eine Geldauflage in Höhe von 700 Euro an den Kinderschutzbund Lemgo zahlen.

Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) macht nun in einer Presseerklärung in diesem Zusammenhang deutlich, dass das Urteil keinen Angriff auf das Ehrenamt darstellt. »Wir können die Bedenken der Ehrenamtlichen in unseren Vereinen verstehen«, betont Präsident Hermann Korfmacher, der die immens wichtige Arbeit des Ehrenamts im westfälischen Sport durch die Rechtsprechung aber nicht infrage gestellt sieht.
Grundsätzlich seien alle Betreuer über ihre Vereine rechtsschutzversichert.
Im Falle einer Verurteilung würden die Gerichts- und Sachverständigenkosten sowie die Kosten für die Verteidigung übernommen.
Dies gelte auch für Schadensersatzprozesse.
Geldauflagen und Strafen, wie im aktuellen Fall aus Augustdorf, müssten Verurteilte hingegen selbst tragen.

»Derartige Prozesse sind extrem selten«, sagt FLVW-Justitiar Dieter Ostertag. Gleichzeitig würden sich Ehrenamtliche nicht im rechtsfreien Raum befinden und müssten sich bei Fahrlässigkeit verantworten.
Auch im konkreten Fall in Augustdorf muss der Veranstalter des Hallenturniers seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Die Frage ist jedoch, inwieweit dies gilt und ob auch Nebenräume gesichert werden müssen. »Dies ist immer eine Tatfrage und wäre womöglich von einem anderen Gericht anders bewertet worden«, führt Ostertag aus.

In den vergangenen Jahren habe der FLVW mehrfach insbesondere auf die Gefahren von fehlender Kippsicherung bei Fußballtoren hingewiesen. »Unter anderem ist in der Jugendspielordnung verankert, dass bei Spielen auf Kleinspielfeldern Tore kippsicher aufzustellen sind«, wartet Ostertag mit diesem Hinweis an die ehrenamtlich Tätigen in den Vereinen auf.